Die Einigungsstelle nun auch als neue Vermittlungsstelle – Macht das Sinn?
Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.6.2021 (BGBl. I, 1762) hat der Einigungsstelle durch § 96 Abs. 1a BetrVG eine neue funktionale Ergänzung beschert, die nicht in das innerbetriebliche Konfliktlösungssystem und nicht zur Systematik der Einigungsstelle passt. Der Autor zeigt auf, dass diese Neuregelung wenig effektiv sowie zeit- und kostenaufwendig ist, zumal es auch außerhalb des BetrVG ausreichend Konfliktlösungsverfahren im Sinne der Alternative/Appropriate Dispute Resolution (ADR) gibt, …
Ehler, BB 2021, 2356-2358
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