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BB 2019, I
Haarmeyer 

Die Praxis der Veröffentlichung von Vergütungsfestsetzungen – ein rechtsstaatliches Desaster

Abbildung 1

Seit mehr als 20 Jahren bestimmt die Insolvenzordnung in ihrem § 64 Abs. 2 eindeutig, dass der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters zu veröffentlichen ist – und seit mehr als 20 Jahren verweigern sich die Gerichte nahezu flächendeckend dieser gesetzlichen Verpflichtung. Ein rechtsstaatliches Desaster und zugleich eine Entrechtung der Gläubiger, zu deren Lasten die Vergütung des Insolvenzverwalters geht.

Im Rahmen eines Forschungsprojektes des Deutschen Instituts für angewandtes Insolvenzrecht – DIAI – (einer Vereinigung von Hochschullehrern mit dem Schwerpunkt Restrukturierung, Sanierung und Insolvenz) sind von Oktober 2018 bis August 2019 insgesamt mehr als 180.000 öffentliche Bekanntmachungen über die Festsetzungen von Vergütungen systematisch untersucht und bewertet worden. Im Ergebnis erweisen sich für die im zehnmonatigen Untersuchungszeitraum veröffentlichten 184.357 Vergütungsbeschlüsse 95,38 % = 175.839 als so massiv fehlerbehaftet, dass die Veröffentlichungen als wirkungslos zu betrachten und durch sie keine Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt worden sind. Lediglich 4,63 % aller Veröffentlichungen entsprechen insoweit den Vorgaben des Gesetzes und der entwickelten Rechtsprechung zur wirksamen Bekanntmachung von Vergütungsbeschlüssen.

Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ist das Ergebnis desaströs, belegt es doch, dass sich die Insolvenzgerichte in Deutschland offenbar flächendeckend nicht an Gesetz und Recht gebunden fühlen, sondern eher hedonistisch eigenen Regeln folgen oder diese für sich “erfinden”. Der damit einhergehende Bruch des Vertrauens in die Rechtsstaatlichkeit gerichtlicher Verfahren ist erheblich und in seiner Tragweite für das gesamte Vergütungsrecht noch nicht absehbar. Nur einige sehr wenige Gerichte machen sich die Mühe, die gesetzlichen und verfassungsrechtlich bindenden Vorgaben sowie die Folgen sich ändernder Rechtsprechung und Gebote transparenten Handelns strikt zu beachten und noch weniger setzen die notwendigen Mindeststandards um.

Die Gründe, warum die verfassungsrechtlich nach Art. 97 GG berufenen “Hüter von Recht und Gesetz” selbst zu deren Verletzern werden, dürften vielfältig sein, decken sich aber mit den Erfahrungen vieler Gläubiger und Gläubigervertreter aus Insolvenzverfahren. In einem Verfahren, das im vorrangigen Interesse der Gläubiger geführt wird und in dem die Insolvenzgerichte zu Wahrern der Rechte der Gläubiger berufen sind, erleben selbige in der Praxis nicht selten das Gegenteil; sie werden und erleben sich vielmehr eher als “Störer”. Und dieses Störergefühl rührt vielfach aus dem gefestigten Vertrauensverhältnis zwischen Insolvenzgerichten und “ihren” Insolvenzverwaltern.

Ein oftmals enges Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeiten. Der Insolvenzverwalter ist von der Bestellung durch das jeweilige Insolvenzgericht unmittelbar finanziell und für seine Stellung im Markt abhängig und das Gericht wiederum ist von der Qualität und Professionalität der Verfahrensabwicklung abhängig, weil auftretende Mängel immer auch den Vorwurf der falschen Auswahl durch das Gericht implizieren. Zudem ist das Gericht abhängig von den Informationen, die es vom Verwalter bekommt, der natürlich bestrebt ist, sich und sein Handeln möglichst positiv darzustellen, damit er auch künftig wieder bestellt wird. Und am Ende entscheidet in jedem Verfahren das gleiche Gericht auch über die Festsetzung einer angemessenen Vergütung – und auch dies wiederum geschieht in der Regel nicht parteiöffentlich, sondern wird im stillen Kämmerlein verhandelt und entschieden.

Die Insolvenzverwalter gehen schon seit langer Zeit gegen diese Veröffentlichungspflicht vor, weil sie ebenfalls nicht wollen, dass ihre Vergütungen öffentlich bekannt werden, obwohl sie ja auch und gerade im öffentlichen Interesse einer geordneten Abwicklung insolventer Unternehmen tätig werden. Bis auf die schon seit 1999 geltende Regelung, dass die festgesetzten Beträge selbst nicht veröffentlich werden dürfen, hat der Gesetzgeber aber keinen Anlass für ein Einschreiten gesehen, sodass davon auszugehen ist, dass die seit 20 Jahren geltende Regelung auch weiterhin Bestand haben soll.

Es scheint zudem bei den Insolvenzgerichten auch ein falsches Verständnis von Unabhängigkeit dahinter zu stehen, ein Verständnis, das die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit als eine besondere Form der individuellen Selbstverwirklichung und/oder freien Gewissensentscheidung versteht – beides ist sie aber gewiss nicht! Die Unabhängigkeit von Richtern und Rechtspflegern findet nur im Rahmen von Recht und Gesetz statt. Wenn eine gesetzliche Regelung in den Einzelheiten final und höchstrichterlich bis ins Detail entschieden ist, dann ist es Aufgabe der Justiz, dieses zur Anwendung zu bringen, und nicht nach individuellem Gutdünken darüber zu entscheiden, ob und wie dies geschieht.

Verweigert sich die Justiz diesem Prinzip, dann erodiert der Rechtsstaat und vielen Menschen gereicht dies leider zur Rechtfertigung, sich auch nicht an geltendes Recht zu halten. Sprechen sich aber Insolvenzgerichte selbst in bestimmten Fällen von der Einhaltung rechtlicher Vorgaben frei und verlangen sie auf der anderen Seite von verfahrensbeteiligten Insolvenzgläubigern gesetzeskonformes Verhalten, dann schwindet auch das Vertrauen der Insolvenzgläubiger in die Schutzfunktion des Rechts und der Insolvenzgerichte. Rechtstreue jedoch muss sich jedes staatliche Organ immer wieder durch eine eigene Vorbildfunktion verdienen – viele Insolvenzgerichte sind dabei, genau dies zu verspielen. Das sollte schnellstens beendet werden.

Dipl.-Betriebsw. Prof. Dr. jur. Hans Haarmeyer ist u. a. Leitender Direktor des Deutschen Instituts für angewandtes Insolvenzrecht (DIAI), Direktor des Rheinland-Pfälzischen Zentrums für Insolvenzrecht und Sanierungspraxis (ZEFIS), Schriftleiter der Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht (ZInsO) und Herausgeber des Magazins für Transformation und Turnaround “return”. Er war von 2000 bis 2013 Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Insolvenzrecht der Hochschule Koblenz, am RheinAhrCampus in Remagen und hat mehrere Studiengänge aufgebaut.

 
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