Eilverfahren – keine Entschädigung wegen Betriebsschließung (hier: Friseursalon) nach CoronaVO (Urteil vom 29.04.2020, 4 O 82/20)
Die Regelung zum Vorschussanspruch nach § 56 Abs. 12 IfSG ersetzt nicht die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung akuter Dringlichkeit als Verfügungsgrund nach § 940 ZPO für eine Leistungsverfügung auf Entschädigung nach § 56 Abs. 4 IfSG. Sie setzt voraus, dass ohne Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung nicht anderweitig abwendbare Nachteile für den Lebensunterhalt des Antragstellers entstünden und der Verweis auf das ordentliche Verfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme.…
LG Heilbronn, BB 2020, 1299-1302 (Urteil vom 29.04.2020, 4 O 82/20)
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