Einführung von Negativzinsen im Aktiv- und Passivgeschäft
Seitdem die Europäische Zentralbank (EZB) im Juni 2014 von den Banken für bei ihr hinterlegte Gelder (sog. Einlagefazilitäten) einen negativen Zinssatz in Höhe von aktuell minus 0,40 % verlangt, wird in der Literatur intensiv und kontrovers darüber diskutiert, ob Kreditinstitute im Einlagengeschäft teilweise auch als Strafzinsen bezeichnete Negativzinsen an ihre Kunden weitergeben dürfen und ob die Negativzinsen bei Zinsgleit- und Zinsanpassungsklauseln im Darlehensgeschäft zu einer Umkehr der bisher üblichen Zahlungspflichten insofern führen können, …
Edelmann, BB 2018, 394-398
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