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BB 2018, 653
BGH 
Einwilligung des Verbrauchers in Kontaktaufnahme zu Werbezwecken kann mehrere Werbekanäle umfassen (Urteil vom 01.02.2018, III ZR 196/17)

Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich.

BGH, BB 2018, 653-656 (Urteil vom 01.02.2018, III ZR 196/17)

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