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BB 2016, 2415
BFH 
Erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart nach wirksamer Ausübung des Wahlrechts für ein Wirtschaftsjahr nur bei Vorliegen eines besonderen Grunds zulässig (Urteil vom 02.06.2016, IV R 39/13)

Maßgeblich für die Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Als Beweisanzeichen dafür, dass ein Einzelunternehmer die fertiggestellte Gewinnermittlung als endgültig ansieht, kann u. a. die Tatsache gewertet werden, dass er sie – z. B. durch die Übersendung an das FA – in den Rechtsverkehr begibt.

BFH, BB 2016, 2415-2418 (Urteil vom 02.06.2016, IV R 39/13)

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