Erstattung von nach dem Einspruchsverfahren festgesetzten Aussetzungszinsen nach erfolgreichem Klageverfahren
Gemäß § 237 Abs. 5 AO ist ein Zinsbescheid nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt wird. Im Folgenden wird dargelegt, dass die Rechtsfolge von § 237 Abs. 5 AO nur insoweit greift, als das Rechtsbehelfsverfahren aus Sicht des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist und der Steuerbescheid anschließend nach Erlass des Aussetzungszinsbescheids unabhängig vom abgeschlossenen Rechtsbehelfsverfahren geändert wird. …
Behrens/Drescher, BB 2018, 3037-3041
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