EuGH-Schlussanträge: Dienstleistung gegen Entgelt – Begriff des Steuerpflichtigen – Einrichtung des öffentlichen Rechts, die die Asbestbeseitigung im Gemeindegebiet für die Einwohner unentgeltlich organisiert, aber dafür einen Zuschuss von einem Fonds erhält – keine größeren Wettbewerbsverzerrungen
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin gehend auszulegen, dass es für die Entscheidung, zwischen wem eine Dienstleistung gegen Entgelt vorliegt, vor allem auf eine Gesamtwürdigung der bestehenden Rechtsverhältnisse ankommt. Ergibt sich daraus ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung eines Dritten und der Dienstleistung, liegt eine Dienstleistung “gegen Entgelt” vor.…
BB 2022, 2709
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