EuGH-Schlussanträge: Nationale Praxis, einen Erstattungsanspruch aufgrund einer Änderung der Bemessungsgrundlage zu verweigern, da keine Rechnungen ausgestellt wurden, die zuvor berichtigt werden müssten – Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung – Grundsatz des nemo auditur propriam turpitudinem allegans (polnisches Vorabentscheidungsersuchen)
Die Art. 1 Abs. 2 und Art. 73 in Verbindung mit Art. 78 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie stehen einer Praxis der nationalen Steuerbehörden entgegen, wonach eine Berichtigung der geschuldeten Steuer in der Steuererklärung für unzulässig erachtet wird, wenn Lieferungen und Dienstleistungen an Verbraucher zu einem überhöhten Mehrwertsteuersatz erbracht und nur 2774Kassenbons – d.…
BB 2023, 2773-2774
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