EuGH: Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung zur Sicherstellung der Interoperabilität seiner Plattform mit einer App eines anderen Unternehmens, die dadurch attraktiver würde, kann missbräuchlich sein
Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, das eine digitale Plattform entwickelt hat, auf Ersuchen eines Drittunternehmens die Interoperabilität dieser Plattform mit einer von diesem Drittunternehmen entwickelten Anwendung zu gewährleisten, einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, obwohl diese Plattform für die kommerzielle Nutzung der Anwendung auf einem nachgelagerten Markt zwar nicht unerlässlich ist, …
BB 2025, 513-514
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