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BB 2024, 2241
 
EuGH: booking.com – Bestpreisklauseln bei Online-Plattformen für die Buchung von Unterkünften grundsätzlich keine “Nebenabreden”

Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er auf weite und auf enge Bestpreisklauseln in Verträgen zwischen Online-Hotelbuchungsplattformen und Beherbergungsbetrieben anwendbar ist, da diese Klauseln keine Nebenabreden zu diesen Verträgen darstellen.

BB 2024, 2241

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