FG Düsseldorf: Keine Anwendung der Konzernklausel des § 8c Abs. 1 S. 5 Nr. 3 KStG auf eine zu gleichen Teilen an übertragenden und übernehmenden Rechtsträger beteiligte Personengruppe
Das Ergebnis der Prüfung, ob und in welchem Umfang ein im Veranlagungszeitraum entstandener und nach Hinzurechnungen und Kürzungen (vgl. §§ 8, 9 GewStG) verbleibender Verlustbetrag wegen § 8c KStG zu kürzen ist, fließt in die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags des Verlustentstehungsjahres aber nicht ein, sondern ist für diese Festsetzung irrelevant; mangels Bindung für die nachfolgende Verlustfeststellung gibt es kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung etwa im Bescheid über die in der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages enthaltenen Ausführungen zu § 8c KStG.…
BB 2019, 341-342
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