FG Hamburg: Besteuerung von Streubesitzdividenden
Die Besteuerung von Streubesitzdividenden gemäß § 8b Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes vom 21.3.2013 begegnet Bedenken im Hinblick auf eine nicht folgerichtige Ausgestaltung der in § 8b Abs. 1, Abs. 2 KStG zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers, zur Vermeidung von Kumulationseffekten in Beteiligungsstrukturen erwirtschaftete Gewinne nur einmal bei der erwirtschaftenden Körperschaft mit Körperschaftsteuer und erst bei der Ausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner mit Einkommensteuer zu besteuern.…
BB 2017, 2454
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