FG Köln: Umsatzsteuer – landgebundende Zubringerleistungen bei grenzüberschreitender Personenbeförderung im Luftverkehr und Processing-Leistungen bei kreditkartengestützter Zahlungsabwicklung
Sinn und Zweck der Erlassmöglichkeit des § 26 Abs. 3 UStG für die Umsatzsteuer, die auf den inländischen Streckenanteil einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr entfällt, sind zum einen wirtschaftspolitische Zielsetzungen – Förderung des grenzüberschreitenden (internationalen) Personenflugverkehrs – und zum anderen gewisse Verwaltungserleichterungen – keine Aufteilung der Flugstrecke nach den geflogenen Kilometern in steuerbare und nicht steuerbare Leistungsanteile.…
BB 2019, 2198
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