FG Münster: Bestimmt sich der Begriff der nicht im Inland belegenen Betriebsstätte i. S. v. § 9 Nr. 3 GewStG nach § 12 AO oder nach dem jeweiligen DBA?
Wird ein Geschäftsführer an verschiedenen Orten geschäftsführend tätig, so sind die an verschiedenen Orten ausgeübten Tätigkeiten nach ihrer Bedeutung für die Gesellschaft zu gewichten, um auf diese Weise den Ort der Geschäftsleitung zu bestimmen. Dabei ist nach dem BFH-Urteil vom 16.12.1998 – I R 138/97 (BStBl. II 1999, 437) im Rahmen der Abwägung der Ausführung von Werkverträgen im Inland ein größeres Gewicht beizumessen als der Personalanwerbung im Ausland. …
BB 2016, 2582
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