Feststellung der Ausschüttungsquote in der ewigen Rente und die Beurteilung der Bagatellgrenze (Beschluss vom 27.06.2022, I-26 W 13/18)
Den für eine Unternehmensbewertung maßgeblichen Ausschüttungsannahmen ist regelmäßig (nur) für die Detailplanungsphase die Ausschüttungsplanung des zu bewertenden Unternehmens zugrunde zu legen. Für die Phase der ewigen Rente ist grundsätzlich von typisierten Ausschüttungsannahmen zwischen 40 % und 60 % auszugehen. Abweichend davon kann sich die Ausschüttungsquote sowohl im Detailplanungszeitraum als auch in der Phase der ewigen Rente implizit als Resultat der Berücksichtigung der Ausschüttung gemäß der in der Unternehmenssatzung geregelten Reihenfolge ergeben. …
OLG Düsseldorf, BB 2022, 2226 (Beschluss vom 27.06.2022, I-26 W 13/18)
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