Grenzen der Vorlagepflicht an den EuGH – Besteuerung von Erträgen aus “schwarzen” Fonds mit Sitz im Drittland – § 18 Abs. 3 AuslInvestmG (Urteil vom 13.07.2016, VIII K 1/16)
Ein Senat des BFH kann ungeachtet früherer abweichender Entscheidung eines anderen Senats zu einer bestimmten Rechtsfrage ohne Anfrage bei diesem Senat oder Anrufung des Großen Senats des BFH nach § 11 Abs. 2 und 3 FGO und damit ohne Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters in der Sache abweichend entscheiden, wenn dieselbe Rechtsfrage zwischenzeitlich durch den EuGH entschieden worden ist und sich der später erkennende Senat dieser Rechtsansicht anschließt.…
BFH, BB 2016, 2853-2856 (Urteil vom 13.07.2016, VIII K 1/16)
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