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BB 2017, 2001
OLG Celle 
Haftung des Strohmann-Geschäftsführers bei Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung (Urteil vom 10.05.2017, 9 U 3/17)

Auch ein Geschäftsführer, der als Strohmann fungiert, die Wahrnehmung seiner Kompetenzen Dritten überlässt und sich um die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter der Gestaltung nicht kümmert, haftet wegen der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und nimmt die Nichtabführung (im Sinne bedingten Vorsatzes) zumindest in Kauf.

OLG Celle, BB 2017, 2001-2002 (Urteil vom 10.05.2017, 9 U 3/17)

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