Haftung eines mit einer eigenen Kapitaleinlage beteiligten Treuhandkommandisten gegenüber den neu eintretenden Direktkommandisten (Urteil vom 17.04.2018, II ZR 265/16)
Die einen nicht rein kapitalistisch als Anleger mit eigener Einlage einer Publikumsgesellschaft beigetretenen Altgesellschafter treffenden Aufklärungspflichten bei der Anbahnung des Aufnahmevertrags gegenüber den nach ihm rein kapitalistisch als Anleger beitretenden Gesellschaftern sind unabhängig von der Höhe der Kapitaleinlage des Altgesellschafters und der Anzahl weiterer Gesellschafter.
BGH, BB 2018, 1490-1492 (Urteil vom 17.04.2018, II ZR 265/16)
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