Handelsregister – Erforderlichkeit der namentlichen Nennung der auf die Gesellschaft abgewälzten Gründungskosten in der Satzung (Beschluss vom 11.02.2016, 9 W 10/16)
Soll bei der Gründung einer GmbH in deren Satzung der Gründungsaufwand auf die Gesellschaft übertragen werden, so reicht dafür die Formulierung: “Die Kosten der Gründung der Gesellschaft bis zu einem Betrag von 3.000 € trägt die Gesellschaft” nicht aus. Vielmehr ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Registergericht die namentliche Nennung derjenigen Gründungskosten verlangt, …
OLG Celle, BB 2016, 2580 (Beschluss vom 11.02.2016, 9 W 10/16)
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