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BB 2021, 121
LAG Hessen 
Hessisches LAG: Zum Mitbestimmungsrecht privat genutzter mobiler Endgeräte während der Arbeitszeit (Beschluss vom 16.07.2020, 5 TaBV 178/19)

Die Nutzung privater Mobiltelefone und mobiler IT-Geräte in den Betriebsräumen des Arbeitgebers während der Arbeitszeit erfordert eine aktive Betätigung durch den Arbeitnehmer, weshalb sie nicht tätigkeitsbegleitend erfolgen kann. Daher ist § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht einschlägig.

LAG Hessen, BB 2021, 121-122 (Beschluss vom 16.07.2020, 5 TaBV 178/19)

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