Hessisches FG: Rechtsgrundlage für die Auflösung eines passiven Ausgleichspostens (Urteil vom 14.06.2022, 3 K 1706/18)
Die Einführung des § 14 Abs. 4 KStG zur erfolgswirksamen Auflösung eines Ausgleichpostens durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 mit Wirkung auf Zeiträume vor 2008 erfolgte für Zeiträume vor 2007 (hier: 2005) mit unzulässiger (echter) Rückwirkung. Eine erfolgswirksame Auflösung eines Ausgleichspostens aufgrund Richtlinienrechts (hier: R 63 Abs. 2 und 3 KStR 2004) oder Gewohnheitsrechts aufgrund langjähriger Übung ist mangels gesetzlicher Grundlage (hier: für Zeiträume vor 2007) unzulässig.…
FG Hessen, BB 2022, 2159-2162 (Urteil vom 14.06.2022, 3 K 1706/18)
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