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BB 2022, 1512
 

Im Blickpunkt

Abbildung 14

Der Rat und das Europäische Parlament haben am 21.6.2022 eine vorläufige politische Einigung über die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) erzielt, heißt es in der PM des Europäischen Rats desselben Tages. Der Vorschlag ziele darauf ab, Lücken in den geltenden Vorschriften für die Angabe nichtfinanzieller Informationen zu schließen, deren Qualität bislang nicht ausgereicht habe, um eine angemessene Berücksichtigung durch die Anleger zu ermöglichen. Diese Unzulänglichkeiten behinderten den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft. Durch die CSRD werde die Richtlinie aus dem Jahr 2014 über die Angabe nichtfinanzieller Informationen geändert. Damit sollten die Berichterstattungspflichten präzisiert werden, und es solle sichergestellt werden, dass große Unternehmen verpflichtet sind, Informationen zu Nachhaltigkeitsfragen offenzulegen. Ferner werde durch die Richtlinie das Erfordernis der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie – durch die Vorgabe, dass alle Informationen in einem gesonderten Abschnitt der Lageberichte der Unternehmen zu veröffentlichen sind – eine bessere Zugänglichkeit dieser Informationen eingeführt. Die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) solle auf der Grundlage fachlicher Stellungnahmen mehrerer europäischer Agenturen für die Festlegung europäischer Standards zuständig sein. Die EU-Vorschriften über nichtfinanzielle Informationen gälten für große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten sowie für alle großen Unternehmen und alle an einem geregelten Markt notierten Unternehmen. Diese Unternehmen seien auch für die Evaluierung der Informationen auf der Ebene ihrer Tochterunternehmen verantwortlich. Die Vorschriften gälten auch für KMU, mitunter in anderer Form. KMU würden während eines Übergangzeitraums eine Ausnahmeregelung (Opt-out) in Anspruch nehmen können: Sie würden bis 2028 vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sein. Wenn ein KMU eine solche Ausnahmeregelung geltend mache, müsse es eine Erklärung für das Fehlen des Nachhaltigkeitsberichts vorlegen. – In einer der nächsten Ausgaben des BB wird sich Müller in einem Beitrag mit dem Thema “Mittelstandsperspektive im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung” beschäftigen.

Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft

 
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