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BB 2021, 2547
 

Im Blickpunkt

Abbildung 11

Das BAG hat mit Urteil vom 15.10.2021 – 6 AZR 253/19 – zu einer geltend gemachten Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten durch die Regelung von Mehrarbeit und Überstunden im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-K) entschieden. In der Pressemitteilung des BAG Nr. 34/21 heißt es dazu: Der TVöD-K für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände enthält für den Freizeitausgleich und die Vergütung von Stunden, die Teilzeitbeschäftigte ungeplant über ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus erbringen, eigenständige Regelungen, die sich so sehr von den Regelungen des TVöD-K bei Vollbeschäftigten unterscheiden, dass eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist. Mit dieser Differenzierung haben die Tarifvertragsparteien ihren durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die Regelungen diskriminieren Teilzeitbeschäftigte nicht und sind wirksam. Die sowohl für Voll- als auch Teilzeitbeschäftigte maßgebliche Sonderregelung in § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K zur Entstehung von Überstunden bei Beschäftigten, die Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, verstößt jedoch gegen das Gebot der Normklarheit und ist deshalb unwirksam. Die Klägerin beanspruchte über das gewährte anteilige tarifliche Tabellenentgelt hinausgehende Überstundenzuschläge auf Grundlage insbesondere § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K für im Dienstplan vorgesehene (geplante) Arbeitsstunden, welche über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, als auch im Dienstplan nicht vorgesehene (ungeplante) Arbeitsstunden. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten wurde nicht überschritten. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des BAG keinen Erfolg. Der aufgrund der Unwirksamkeit von § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K für die Mehrarbeit maßgebliche § 7 Abs. 6 TVöD-K sieht für den streitgegenständlichen Sachverhalt keine Zahlung von Überstundenzuschlägen vor. Der Senat hält an seiner bisherigen, ausschließlich auf den nicht gezahlten Überstundenzuschlag gerichteten Rechtsprechung (BAG, 23.3.2017 – 6 AZR 161/16) sowie dem in dieser und der Entscheidung vom 25.4.2013 – 6 AZR 800/11 – gefundenen Auslegungsergebnis des Überstundenbegriffs des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit nicht mehr fest.

Prof. Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

 
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