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BB 2024, 819
 

Im Blickpunkt

Abbildung 18

Das BetrVG legt fest, dass wer in einem Unternehmen zum Betriebsrat gewählt wird, zwar ein unentgeltliches Ehrenamt übernimmt, jedoch – freizustellende – Betriebsräte “wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden”, insbesondere nicht weniger verdienen dürfen “als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung”. Ein Urteil des BGH vom 10.1.2023 – 6 StR 133/22 –, sorgte dies betreffend für Rechtsunsicherheiten in der Praxis, sogar zu vorsorglichen Kürzungen von Vergütungen von Betriebsräten, da es nach der Entscheidung des BGH den strafrechtlichen Tatbestand der Untreue erfüllen kann, wenn der Arbeitgeber gegen das sog. Begünstigungsverbot verstößt. Dieser Verunsicherung will die Regierung nun mit einer Gesetzesnovelle abhelfen, indem die gesetzlichen Vorgaben des BetrVG mit dem Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des BetrVG (BT-Drs. 20/9469 und 20/9875) weiter präzisiert werden. Der Bundestag hat sich zu dem Entwurf jüngst beraten und diesen im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen. Es ist vorgesehen, § 37 BetrVG zu ergänzen, indem der Begriff “vergleichbarer Arbeitnehmer” konkretisiert wird. Maßstab für die Entlohnung wie bei einem vergleichbaren Arbeitnehmer soll der Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts sein. Ausnahme: Eine spätere Neubestimmung ist sachlich begründet. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dem entsprechende Arbeitnehmer in einer Betriebsvereinbarung definieren können. Kommt eine solche Vereinbarung zustande, soll sie nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden können. § 78 BetrVG soll durch den Hinweis ergänzt werden, dass eine Begünstigung oder Benachteiligung mit Blick auf ein gewährtes Arbeitsentgelt nicht vorliegt, wenn das Betriebsratsmitglied die dafür erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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