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BB 2023, 627
 

Im Blickpunkt

Abbildung 23

Ein Mann wird grundsätzlich in gleicher Weise wie eine Frau an der Gleichberechtigung von Männern und Frauen mitwirken und Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie entwickeln können. Das LAG Niedersachsen stellte aber jüngst fest, dass dies nicht gegeben sei, wenn für einen Teil der Tätigkeiten das weibliche Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung ist (LAG Niedersachsen, 24.2.2023 – 16 Sa 671/22). Dies erscheint über die Maßen treffend, aber für welche Sachverhalte ist dies anzunehmen? Nach dem LAG dann, wenn Gleichstellungsbeauftragte insbesondere als Ansprechpartner zu der Vereinbarkeit von Studium und Beruf mit Familien- und Care-Aufgaben sowie in Fällen von Diskriminierung und insbesondere von sexuellen Belästigungen dienen, deren Hauptbetroffene Frauen sind. Dies sah der Kläger anders. Er machte die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG geltend, da er wegen seines Geschlechts zu Unrecht von der Beklagten, einer Hochschule, für eine von dieser ausgeschriebenen Stelle als Gleichstellungsbeauftragte nicht berücksichtigt worden sei. Das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG) sieht für die Besetzung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten eine Frau vor. Der Kläger – der sich als keinem Geschlecht zugehörig ansieht – bewarb sich hierauf und beschrieb sich in seiner Bewerbung als nicht-binäre Person. Er wurde von der Hochschule für die Stellenbesetzung nicht berücksichtigt. Klage und Berufung blieben erfolglos. Nach dem LAG lag zwar eine Ungleichbehandlung vor. Die Ablehnung der Bewerbung des Klägers sei auch nicht schon deshalb nach § 8 AGG zulässig, weil § 42 NHG die Besetzung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten mit einer Frau gebietet. Die Notwendigkeit einer bestimmten Geschlechtszugehörigkeit sei jedoch (vorliegend) nicht diskriminierend, da der Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung nach dem Stellen- und Aufgabenzuschnitt eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt und der Zweck rechtmäßig sowie die Anforderung angemessen war. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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