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BB 2021, 2131
 

Im Blickpunkt

Abbildung 8

Langsam, aber sicher betritt die Besteuerung von virtuellen Währungen und Token die Bühne des Steuerrechts. Dies zeigt sich nicht nur an dem Entwurf des BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Token und virtuellen Währungen (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-17-est-kryptowaehrungen.html). Auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP, BT-Drs. 19/32192, zeigt dies. Allerdings sind die Antworten der Bundesregierung teilweise erschreckend. Sie reichen von “. . . dazu liegen keine Informationen vor . . .” bis “. . . im Übrigen sind die Erörterungen des Entwurfs des BMF-Schreibens noch nicht abgeschlossen”. Zugegebenermaßen werden in den Fragen Begrifflichkeiten verwendet, die der gemeine Steuerrechtler sicherlich nicht direkt auf dem Schirm hat. Beispiele gefällig? “Initial Coin Offerings”, “Liquidity Mining”, “Yield Farming” oder “Staking”. Freude kommt bei der Frage 13, “Verfügt die Finanzverwaltung derzeit über eine EDV-Anwendung, mit deren Hilfe sie die Angaben, Berechnungen und die Auswertungen der diversen Berechnungstools, welche von den Steuerpflichtigen eingereicht werden, überprüft werden können?” auf. Die Antwort lautet: “Im Übrigen ermitteln die Finanzbehörden die Sachverhalte von Amts wegen (z. B. durch Anforderung von Nachweisen). Dabei bestimmen sie Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls.” Es bleibt spannend. Der Betriebs-Berater widmet sich der Thematik in einem dreiteiligen Beitrag von Schroen, beginnend im vorliegenden Heft.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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