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BB 2023, 2547
 

Im Blickpunkt

Abbildung 31

Der EuGH urteilte auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BAG, dass Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt werden dürfen, wenn es darum geht, eine erhöhte Vergütung wegen Überschreitung einer bestimmten Zahl an Arbeitsstunden zu erhalten (PM Nr. 158/23 vom 19.10.2023 in der Rechtssache C-660/20 – Lufthansa CityLine). Ein deutscher Pilot arbeitet für die Fluggesellschaft Lufthansa CityLine als Teilzeitbeschäftigter. Sein Arbeitsvertrag sieht vor, dass er eine Grundvergütung erhält, die sich an der Flugdienstzeit orientiert. Darüber hinaus kann er eine zusätzliche Vergütung erhalten, wenn er eine bestimmte Zahl an Flugdienststunden im Monat leistet und dabei Schwellenwerte überschreitet, die zu diesem Zweck vertraglich festgelegt sind. Diese Schwellenwerte sind allerdings für vollzeitbeschäftigte Piloten und für teilzeitbeschäftigte Piloten gleich. Das BAG ersuchte vorab um eine Entscheidung des EuGH dazu, ob eine nationale Regelung, nach der ein Teilzeitbeschäftigter die gleiche Zahl Arbeitsstunden wie ein Vollzeitbeschäftigter leisten muss, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten, eine unionsrechtswidrige Diskriminierung darstellt. Der EuGH bejaht dies. Die Situation beider Arbeitnehmerkategorien ist nach dem EuGH vergleichbar, was jedoch durch das nationale Gericht weiter zu prüfen ist. Der EuGH stellt sodann fest, dass das Bestehen identischer Schwellenwerte für die Auslösung einer zusätzlichen Vergütung für teilzeitbeschäftigte Piloten gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit einen längeren Flugstundendienst als für vollzeitbeschäftigte Piloten bedeutet. Teilzeitbeschäftigte Piloten werden damit in höherem Maß belastet. Demgemäß führe eine solche nationale Regelung zu einer schlechteren Behandlung der teilzeitbeschäftigten Piloten, was gegen das Unionsrecht verstößt, es sei denn, diese Behandlung ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Auch letzteres ist vom BAG unter Berücksichtigung der Erwägungen und der Vorbehalte des EuGH gegen die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe zu prüfen. Die Entscheidung lässt aufhorchen.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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