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BB 2024, 1301
 

Im Blickpunkt

Abbildung 7

Deutschland hat das mehrseitige Übereinkommen vom 24.11.2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-MLI) schon am 7.6.2017 unterzeichnet. Am 16.5.2024 hat der Bundestag den von der Bundesregierung am 7.2.2024 vorgelegten Entwurf eines Anwendungsgesetzes für das BEPS-MLI angenommen. Zuvor hatte der Finanzausschuss mit einem einstimmigen Beschluss zu diesem internationalen Steuerabkommen den Weg frei gemacht. Alle Fraktionen und die Gruppe Die Linke stimmten für den Beschluss. Nicht anwesend war die Gruppe BSW. Die DBA müssen nun um die Regelungen des BEPS-MLI angepasst werden. Deutschland hat sich für ein zweistufiges Verfahren entschieden. Mit den anderen teilnehmenden Staaten am BEPS-MLI wurde auf der ersten Stufe vereinbart, welche Regelungen des BEPS-MLI konkret zur Anwendung gelangen sollen. Auf der zweiten Stufe folgt dann die Ratifizierung dieser Vereinbarungen in nationales Recht. Nicht im Anwendungsgesetz enthalten sind die DBA mit Österreich und Luxemburg. Diese wurden bilateral angepasst. Die DBA mit Italien und der Türkei können noch nicht angepasst werden, weil keine Ratifizierung des BEPS-MLI der beiden Länder erfolgt ist. Der Beschluss des Bundestages hat nun den Weg frei gemacht für die konkrete Anwendung von BEPS-MLI für die DBA der folgenden Länder: Frankreich, Griechenland, Japan, Kroatien, Malta, Slowakei, Spanien, Tschechien und Ungarn. Im Gesetzentwurf sind die individuellen Regelungen für diese DBA enthalten. In materieller Hinsicht geht es um Vorgaben zu Verständigungs- und Schiedsverfahren, Voraussetzungen für die Begründung einer Betriebsstätte oder die Besteuerung von Immobiliengesellschaften.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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