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BB 2022, 1331
 

Im Blickpunkt

Abbildung 13

Zwei bemerkenswerte Entscheidungen hat das BAG laut PM Nr. 19 und 20 aus 2022 in dem Kontext des Insolvenzarbeitsrechts getroffen. Gemäß der Pressemitteilung Nr. 19/22 entschied das BAG (Urteil vom 25.5.2022 – 6 AZR 224/21), dass in der Insolvenz des Arbeitgebers kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers bestehe. Sofern ein solcher Anspruch vor Insolvenzeröffnung bereits gegenüber dem Schuldner entstanden ist, erlischt er mit Insolvenzeröffnung. Die Insolvenzordnung binde durch § 108 Abs. 1 InsO den Insolvenzverwalter nur an bereits vom Schuldner begründete Arbeitsverhältnisse, kenne jedoch keinen Kontrahierungszwang des Insolvenzverwalters. Einen solchen Zwang könne nur der Gesetzgeber anordnen. Laut PM Nr. 20/22 zu BAG, Urteil vom 25.5.2022 – 6 AZR 497/21, kann der Insolvenzverwalter bei Insolvenz des Arbeitgebers nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO vom Arbeitnehmer das zu bestimmten Zeitpunkten ausbezahlte Arbeitsentgelt zu Gunsten der Insolvenzmasse zurückfordern. Dies diene der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger nach den insolvenzrechtlichen Verteilungsregeln. Der Rückgewähranspruch umfasse dabei das gesamte Arbeitsentgelt einschließlich des gesetzlichen Mindestlohns. Der Gesetzgeber habe den Mindestlohn nicht anfechtungsfrei gestellt. Das BAG ist – entgegen der Auffassung des Hessischen LAG und der Beklagten – der Auffassung, dass eine grundsätzliche Einschränkung der Insolvenzanfechtung verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Der Schutz des Existenzminimums des Arbeitnehmers werde durch die Pfändungsschutzbestimmungen der Zivilprozessordnung und das Sozialrecht gewährleistet. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch beziehe sich uneingeschränkt auch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Wurde dieser durch Zahlung erfüllt, enden nach dem BAG die Rechtswirkungen des Mindestlohngesetzes. Einen Ausschluss der Anfechtbarkeit oder einen besonderen Vollstreckungsschutz habe der Gesetzgeber eben nicht vorgesehen.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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