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BB 2025, 961
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Die Kommission erleichtert die Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung – EUDR (vgl. PM EU-Kommission – vom 16.4.2025). Die Verordnung werde weiter vereinfacht und der Verwaltungsaufwand verringert. Die Verordnung tritt Ende dieses Jahres für Mitgliedstaaten, Marktteilnehmer und Händler in Kraft. In diesem Zusammenhang hat die Kommission neue Leitfäden veröffentlicht. Mit diesen Klarstellungen und Vereinfachungen reagiert sie auch auf Rückmeldungen ihrer internationalen Partner. EU-Kommissarin Jessika Roswall, zuständig für Umwelt, resiliente Wasserversorgung und wettbewerbsfähige Kreislaufwirtschaft sagte: “Wir setzen uns für die Umsetzung der EU-Vorschriften zur Entwaldung im Geiste einer engen Partnerschaft, Transparenz und eines offenen Dialogs ein. Unser Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern und gleichzeitig die Ziele der Verordnung zu wahren. Wir werden weiterhin sehr eng mit allen Interessengruppen zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass unsere Vorschriften die weltweite Entwaldung und Waldschädigung auf eine für die Unternehmen möglichst wenig belastende Weise verringern.” Mit den neuen Leitlinien hat die Kommission eine Reihe von Vereinfachungsmaßnahmen eingeführt: (1) Große Unternehmen können bestehende Sorgfaltserklärungen wiederverwenden, wenn Waren, die bereits auf dem EU-Markt waren, erneut eingeführt werden. Dies bedeutet, dass weniger Informationen im IT-System übermittelt werden müssen; (2) ein Bevollmächtigter kann nun im Namen von Mitgliedern von Unternehmensgruppen eine Sorgfaltserklärung vorlegen; (3) die Unternehmen können jährlich eine Sorgfaltspflichterklärung vorlegen, anstatt für jede Lieferung oder Charge, die auf den EU-Markt gebracht wird; (4) Klärung des Begriffs “Feststellung”, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde, so dass große Unternehmen im nachgelagerten Bereich von vereinfachten Verpflichtungen profitieren. Es werde erwartet, dass alle aktualisierten Maßnahmen die Anzahl der Sorgfaltserklärungen, die Unternehmen einreichen müssen, erheblich verringern werden, um den wichtigsten Anforderungen der Branche gerecht zu werden. Ziel der vereinfachten Sorgfaltserklärungen sei es, eine einfache und effiziente Dateneingabe für alle Nutzer zu gewährleisten. Vgl. zur EUDR auch Habbe/Henneberg/Denzel, BB 2025, 579 ff. und Ruttloff/Wagner/Kappler, BB 2024, 707 ff.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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