Im Blickpunkt
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Praxishinweis verfasst, der den Wirtschaftsprüfern Orientierung bei der Umsetzung der europäischen Offenlegungsverordnung geben soll, heißt es in einer Meldung der BaFin vom 4.11.2021. Diese schreibe vor, dass Anbieter von Finanzprodukten potenziellen Anlegerinnen und Anlegern in einheitlicher Weise entscheidungsrelevante Informationen mit Bezug zu den Nachhaltigkeitskriterien (Environmental, Social, Governance – ESG) zur Verfügung stellen müssen. Seit März 2021 habe die BaFin die Aufgabe, die Einhaltung der Offenlegungsverordnung i.V. m. der europäischen Taxonomie-Verordnung im Finanzdienstleistungssektor zu überwachen. Sie spiele dadurch eine wichtige Rolle bei der Verhinderung von Greenwashing. Durch das Fondsstandortgesetz vom Juni 2021 habe der Gesetzgeber zur Unterstützung der BaFin den Wirtschaftsprüfern die Aufgabe übertragen, bei den Offenlegungspflichtigen zu beurteilen, ob sie die Anforderungen der Offenlegungsverordnung einhalten. Damit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er grundsätzlich jährlich bei jedem Offenlegungspflichtigen eine solche Prüfung für erforderlich hält. Daneben werde die BaFin eigene Stichproben durchführen. “Durch das Zusammenspiel von Prüfungen durch Wirtschaftsprüfer und die Überwachung durch Finanzaufseher könnte ein echter Wettbewerbs- und Standortvorteil für deutsche Finanzunternehmen und Produkte im Bereich Nachhaltigkeit entstehen”, so Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann, Sprecher des Vorstands des IDW, denn damit gehe die Bundesrepublik sinnvollerweise über Mindestvorgaben der EU hinaus, die lediglich allgemeine Überwachungspflichten bei national zuständigen Behörden, hier der BaFin, verankern (PM IDW vom 4.11.2021). Der IDW-Prüfungshinweis beschreibe den Prüfungsgegenstand und gebe erste Hinweise zum prüferischen Vorgehen. Im kommenden Jahr solle der Praxishinweis in einen verbindlichen Prüfungsstandard überführt werden. Darin würden dann die Erkenntnisse aus den Erstprüfungen genauso einfließen wie weitere Konkretisierungen, z. B. durch delegierte Rechtsakte der EU. – Zur Frage, ob es im Bereich Sustainable Finance weitere Institutionen braucht, s. die Erste Seite von Schalast in diesem Heft.
Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft