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BB 2021, 41
 

Im Blickpunkt

Abbildung 11

Das Bundeskabinett hat am 16.12.2020 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität beschlossen. Die wesentlichen Regelungen hinsichtlich der Abschlussprüfung umfassen folgende Punkte (Neu auf WPK.de vom 17.12.2020): “Vorgesehen sind zehn Jahre Höchstlaufzeit für alle Abschlussprüfungsmandate bei Unternehmen von öffentlichem Interesse. Der Umfang verbotener Nichtprüfungsleistungen bei Prüfern von Unternehmen von öffentlichem Interesse soll deutlich ausgeweitet werden. Dafür sollen die bisherigen deutschen Ausnahmeregelungen aufgehoben werden, die in Wahrnehmung der EU-Mitgliedstaatenwahlrechte nach Art. 5, 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erlassen worden waren. Zudem soll die zivilrechtliche Haftung des Abschlussprüfers gegenüber dem geprüften Unternehmen verschärft werden. Danach sollen die Haftungshöchstgrenzen für die Prüfung kapitalmarktorientierter Unternehmen mit 16 Mio. Euro, für die Prüfung nicht kapitalmarktorientierter Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit 4 Mio. Euro und für die Prüfung sonstiger Unternehmen mit 1,5 Mio. Euro festgelegt werden. Für grob fahrlässiges Verhalten soll es künftig keine Haftungshöchstgrenze mehr geben. Das hergebrachte, auf die Wirklichkeit der Abschlussprüfung zugeschnittene besondere handelsrechtliche Haftungssystem für Gehilfen des Abschlussprüfers nach § 323 Abs. 2 Satz 3 HGB soll erhalten bleiben (keine Anwendung der allgemeinen Zurechnungsregeln des bürgerlichen Rechts) und zukünftig neben Vorsatz auch grobe Fahrlässigkeit der Gehilfen erfassen. Damit sich die erhöhten Haftsummen des HGB nicht über den Verweis aus der WPO in das HGB auf die Mindestversicherungssumme für alle Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften auswirken, soll die Mindestversicherungssumme von aktuell 1 Mio. Euro je Versicherungsfall zukünftig unmittelbar in der WPO selbst festgelegt werden. Zusätzlich soll nach dem Vorbild der Steuerberater und Rechtsanwälte die Möglichkeit einer Maximierung des Versicherungsschutzes eingeführt werden. Im Bilanzstrafrecht ist eine Strafschärfung von drei auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe [. . .] für den Fall vorgesehen, dass der Abschlussprüfer einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk zu dem Abschluss eines Unternehmens von öffentlichem Interesse erteilt. Auch leichtfertiges Verhalten soll künftig strafbar sein.” – In BB 3 wird Kirsch auf der Ersten Seite den Regierungsentwurf kommentieren; zum Referentenentwurf s. die Beiträge von Veidt/Uhlmann, BB 2020, 2608 ff., und des Arbeitskreises Bilanzrecht Hochschullehrer Rechtswissenschaft, BB 2020, 2731 ff.

Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft

 
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