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BB 2024, 1012
 

Im Blickpunkt

Abbildung 17

Eine jüngste Entscheidung des BAG bestätigt, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über eine geplante Einstellung auch in der Form unterrichten kann, indem er den Betriebsräten Einsicht in ein digitales Bewerbungsmanagement-Tool gibt. Für eine ordnungsgemäße Unterrichtung bedarf es, so das BAG, mithin keiner Papierunterlagen (BAG, Beschluss vom 13.12.2023 – 1 ABR 28/22). Die Arbeitgeberin hatte den Bewerbungsprozess um eine ausgeschriebene Stelle mittels eines Recruiting-Softwareprogramms digital durchführt. In dem internen und externen Bewerbungsportal, über das sich auch externe Kandidaten bewerben mussten, waren alle Bewerbungsunterlagen hinterlegt. Die Betriebsratsmitglieder hatten über zur Verfügung gestellte Dienst-Laptops für die Dauer des Zustimmungsverfahrens Zugriff auf dieses System und dort auf die persönlichen Angaben und Unterlagen (Anschreiben, Lebensläufe, Zeugnisse, . . .) der Bewerber. Der Betriebsrat verweigerte trotzdem die Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung eines neuen Mitarbeiters – auch nachdem diesem das Protokoll des Vorstellungsgesprächs und die Stellenbeschreibung der neuen Stelle nachgereicht worden waren. Die Arbeitgeberin sah sich veranlasst, die Zustimmung der Arbeitnehmervertretung vom Gericht ersetzen zu lassen. Wie bereits die Vorinstanzen bestätigt auch das BAG, dass der Betriebsrat i. S. d. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG ordnungsgemäß unterrichtet worden und seine Zustimmung daher zu ersetzen sei. Nach dem BAG müsse die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die “Bewerbungsunterlagen” der Interessenten nicht in Papierform vorlegen. Das folge aus der Auslegung wie auch gemäß dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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