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BB 2021, 627
 

Im Blickpunkt

Abbildung 15

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied laut Pressemitteilung Nr. 5 vom 24.2.2021 mit Urteil vom 23.2.2021 zum Aktenzeichen B 12 R 21/18 R über einen auch für die arbeitsrechtliche Gestaltung interessanten Sachverhalt. Laut dem Urteil sind Zuwendungen in Form von Tankgutscheinen über einen bestimmten Euro-Betrag (vorliegend 40 Euro/Monat) und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkw der Arbeitnehmer, die anstelle eines anteiligen Bruttolohnes erzielt werden, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Vorinstanzen hatten anders, zugunsten der Klägerin entschieden. Der Klägerin stützte sich auf einen Vortrag, nach dem die streitgegenständlichen Zuwendungen nicht einer Beitragspflicht unterlägen, da der Wert der Gutscheine unterhalb der steuerlichen Freigrenze von § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG lag und die Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf eigenständigen Miet- und nicht auf den Arbeitsverträgen beruhten. Dem folgte das BSG nicht. Nach diesem sind die Zuwendungen aus den Gutscheinen und der Vermietung jeweils Gehaltsbestandteile und mithin sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Ein solches Entgelt umfasst nach dem BSG grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile und ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird. Die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen sind als “neue Gehaltsanteile” anzusehen. Die steuerliche Würdigung und Freistellung von Gutscheinen als Sachzuwendung i. S. v. § 8 Abs. 2 EStG sowie die einem Arbeitsvertrag entgegenstehende gesonderte mietvertragliche Vereinbarung der weiteren Einnahme sind dem BSG folgend insofern unbeachtlich.

Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

 
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