R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
Suchmodus: genau  
Header Pfeil
 
 
BB 2021, 2227
 

Im Blickpunkt

Abbildung 12

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird gemäß einer PM des BMAS an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und derweil bis einschließlich 24.11.2021 verlängert sowie ergänzt. Die grundlegenden Regelungen bleiben bestehen. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung begründet aber auch weitere Verpflichtungen für Arbeitgeber. Diese haben Beschäftigte nunmehr über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen. Neben den Vorgaben des Ministeriums sei auf eine Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz v. 6.9.2021 – L 2 U 159/20 (PM Nr. 1 vom 7.9.2021) und die darin behandelte Fragestellung hingewiesen, ob die Folgen einer Grippeschutzimpfung als Arbeitsunfallfolgen zu entschädigen sind. Der Entscheidung zugrunde lag indes ein auch für Corona/COVID-19-Virus beachtenswerter Sachverhalt. In diesem unterbreitete ein Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer ein freiwilliges Impfangebot. Das Angebot nahm der Arbeitnehmer an und erhielt eine Impfung. Es kam bei dem Arbeitnehmer später zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche der Arbeitnehmer auf die Impfung zurückführte und eine Entschädigung von der beklagten Berufsgenossenschaft forderte. Die Berufsgenossenschaft lehnte ab. Die Klage vor dem Sozialgericht hatte keinen Erfolg. Der 2. Senat des LSG bestätigte diese Entscheidung. Ein Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung liegt nach Auffassung des LSG nicht vor. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung einer objektiv bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gedient hat. Der Kläger sei weder aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, an der Impfung teilzunehmen noch hat eine den Kläger zu der Impfung verpflichtende Weisung des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts vorgelegen. Die allein subjektive Vorstellung des Klägers, durch die Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, genüge nicht, um Versicherungsschutz zu begründen. Ferner sei die Impfung auch nicht aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos und damit für die Tätigkeit selbst als erforderlich anzusehen. Es wird interessant werden, wie gegebenenfalls zu “Corona/COVID-19-Virus- Sachverhalten” entschieden werden wird.

Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

 
stats