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BB 2022, 1941
 

Im Blickpunkt

Abbildung 6

Die Energiekrise treibt seltsame Blüten: Das “Dienstwagenprivileg” gehört abgeschafft! Unter dem Deckmantel der Co2-Diskussion wird nun die Verwendung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs als steuerliches Privileg dargestellt. Die 1 %-Regelung ist quasi eine Subvention der Steuerzahler an Fahrer von Dreckschleudern. Mit sachlicher Diskussion hat dies allerdings nicht viel zu tun. Systematisch handelt es sich bei den Kosten für ein Kfz, welches betrieblich genutzt wird, um Betriebsausgaben, die nach § 5 Abs. 4 EStG zum Abzug zugelassen sind. Damit wird dem objektiven Nettoprinzip entsprochen. Das BVerfG hat zwar bislang ausdrücklich offengelassen, ob dem objektiven Nettoprinzip Verfassungsrang zukommt, aber die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung zur Verwirklichung des objektiven Nettoprinzips soll folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Die Grundentscheidung ist der Betriebsausgabenabzug. Somit gibt es im Grunde zunächst einmal nichts gegen den Betriebsausgabenabzug einzuwenden. Die 1 %-Regelung wurde 1996 eingeführt und ist zunächst einmal daran geknüpft, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Hinzu kommen ggf. 0,03 % je km für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Davon ist in der Diskussion überhaupt keine Rede. Damit wird übersehen, dass 50 % der betrieblichen Aufwendungen sowieso als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Der Blick in die Kommentarliteratur zeigt, dass durchweg aufgrund von vielfältigen Einflüssen eine Berechnung im Einzelfall nur die Auswirkung erkennen lässt. Insoweit verwundert es, dass in der politischen Diskussion die einschlägigen Verbände mit einfachen Beispielsrechnungen sich ein Volumen von “zwei Milliarden Euro Subvention an Steuergeldern” zusammenrechnen. Woher stammen die Parameter zur Berechnung? Systematische Betrachtung? Mit großen Zahlen Eindruck machen, das scheint die Devise zu sein.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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