Im Blickpunkt
Mit Beschluss vom 28.2.2025 – 1 BvR 418/25 hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Aktionäre nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG, PM Nr. 22/2025 vom 5.3.2025). Diese wandten sich gegen zwei gerichtliche Beschlüsse in Zusammenhang mit einem Restrukturierungsverfahren der börsennotierten VARTA Aktiengesellschaft auf Grundlage des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG). Das Amtsgericht hatte den vorgelegten Restrukturierungsplan, durch den die Beschwerdeführer im Ergebnis entschädigungslos aus der Aktiengesellschaft ausscheiden, gerichtlich bestätigt. Die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerden hatte das Landgericht als unzulässig verworfen. Die gegen diese Beschlüsse gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend dargelegt, dass die angegriffenen Beschlüsse sie in ihren Grundrechten verletzen. Der mit der Verfassungsbeschwerde gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit der Nichtannahme gegenstandslos. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie richtete sich nicht gegen die gesetzlichen Vorschriften des StaRUG, insbesondere nicht gegen die Vorschrift des § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG. Auf diese hatte das Landgericht entscheidend abgestellt und die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Schlechterstellung der Streubesitzaktionäre durch den Restrukturierungsplan verneint. Es war dabei auch auf Alternativszenarien zum Restrukturierungsplan eingegangen und hatte diese ausführlich gewürdigt. So werde u. a. nicht näher ausgeführt, welche Aktionäre konkret zu Kapitalerhöhungen welchen Umfangs bereit wären und dass sich damit allein der erhebliche Kapitalbedarf der Aktiengesellschaft decken ließe. Auch fehle es am Vortrag konkreter Umstände, aufgrund derer von einer Bereitschaft der beiden Investoren zur Erbringung substantieller Beiträge bei fortbestehenden Bezugsrechten der Streubesitzaktionäre auszugehen wäre. Die Verfassungsbeschwerde setzte sich nicht mit den Ausführungen des Landgerichts auseinander. Die erhobenen Rügen besaßen inhaltlich keinen ausreichenden Bezug zum angegriffenen Beschluss des Landgerichts. Die Verfassungsbeschwerde ging speziell in ihrer Rüge der Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht näher auf den Beschluss ein, sondern behandelte losgelöst davon illegitime Ziele, fehlende Erforderlichkeit und fehlende Angemessenheit des Restrukturierungsplans. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Planbestätigungsverfahren als Ausgangsverfahren liegt noch eine weitere Verfassungsbeschwerde vor, über deren Annahme noch nicht entschieden ist.
Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht