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BB 2021, 1651
 

Im Blickpunkt

Abbildung 15

Der Erste Senat des BAG hat gemäß einer Pressemitteilung Nr. 15/21 vom 22.6.2021 entschieden, dass die DHV – Die Berufsgewerkschaft e. V. eine nicht tariffähige Arbeitnehmervereinigung ist (BAG v. 22.6.2021 – 1 ABR 28/20). Es fehle an Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite und einer hinreichenden organisatorischen Leistungsfähigkeit. Zum Sachverhalt wird insbesondere mitgeteilt, dass die DHV im Jahr 1950 gegründet wurde und sich nach ihrer 1972 geltenden Satzung als eine Gewerkschaft der Angestellten im Handel, in der Industrie und dem privaten und öffentlichen Dienstleistungsbereich verstand. Die Tarifzuständigkeit der DHV erstreckte sich seit der Satzung von 2014, bemerkenswert weitgehend, auf Arbeitnehmer in unterschiedlichsten Bereichen, so etwa private Banken und Bausparkassen, Versicherungsgewerbe, Einzel- und Binnengroßhandel, Krankenhäuser in privatrechtlicher Rechtsform, Rettungsdienste, Deutsches Rotes Kreuz, Fleischwarenindustrie, Reiseveranstalter, Textilreinigung, Einrichtungen der privaten Alten- und Behindertenpflege sowie IT-Dienstleistungsunternehmen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte. Die DHV verfügt nach eigenen Angaben über 66 826 Mitglieder, die in ihrem satzungsmäßigen Zuständigkeitsbereich beschäftigt sind, was einem Gesamtorganisationsgrad von etwa einem Prozent entspricht. Die Gewerkschaften IG Metall, ver.di und NGG leiteten ein Beschlussverfahren ein, in welchem sie beantragten festzustellen, dass die DHV nicht tariffähig ist. Das ArbG Hamburg hat dem Antrag stattgegeben, das LAG Hamburg hat ihn abgewiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch das BAG mit Beschluss vom 26.6.2018 und Zurückverweisung der Sache an das LAG, hat dieses festgestellt, dass die DHV auf Grundlage ihrer letzten Satzung seit dem 21.4.2015 nicht tariffähig ist (Beschluss vom 22.5.2020 – 5 TaBV 15/18). Dagegen wehrte sich die DHV vor dem BAG i. R. e. Rechtsbeschwerde, jedoch ohne Erfolg. Das BAG macht deutlich, dass die Tariffähigkeit in dem gewerkschaftlich eigenständig bestimmten Zuständigkeitsbereich eine notwendige mitgliedervermittelte Durchsetzungskraft der Vereinigung gegenüber der Arbeitgeberseite voraussetzt, welche vorliegend nicht gegeben sei. Eine soziale Mächtigkeit könne die DHV auch nicht aus ihrer Teilnahme am Tarifgeschehen auf der Grundlage ihrer aktuellen Satzung herleiten. Diese Entscheidung und die Begründung nebst Berechnungsgrößen werden auch künftig mit Blick auf die Tariffähigkeit anderer Arbeitnehmervereinigungen beachtenswert sein.

Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

 
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