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BB 2022, 2454
 

Im Blickpunkt

Abbildung 8

Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE zum Ausgleich der kalten Progression und alternativen Maßnahmen (Drs. 20/3306) liegt vor. Die Bundesregierung stellt fest, dass durch die aktuell sehr hohen Inflationsraten Bezieherinnen und Bezieher kleinerer und mittlerer Einkommen stärker betroffen sind, da diese in der Regel einen größeren Anteil ihres Einkommens für den Konsum ausgeben. Die Ausgaben betreffen dabei vornehmlich Güter des täglichen Bedarfs. Aus diesem Grunde soll der Tarifeckwert zu Beginn der sog. “Reichensteuer” unverändert beibehalten werden. Zur konkreten Ausgestaltung von Tarifkorrekturen äußert sich die Bundesregierung nicht, sondern stellt lapidar fest, dass Bundesregierung und Gesetzgeber in jeder Legislaturperiode dies eigenständig entscheiden. Zur Frage, wie hoch die Reichensteuer sein müsste, um den Abbau der kalten Progression zu finanzieren, liegen der Bundesregierung keine Berechnungen vor. Im Herbst wird ein Steuerprogressionsbericht vorgelegt, der voraussichtlich das Finanzierungsvolumen des Abbaus der kalten Progression benennen wird. Aus Sicht der Bundesregierung wurde die kalte Progression der Jahre 2020 und 2021 durch das Zweite Familienentlastungsgesetz vom 1.12.2020 vollständig ausgeglichen. Die Frage nach der Höhe der Entlastung des Abbaus der kalten Progression seit 2010 wird mangels Berechnungen nicht beantwortet. Die Anhebung des Grundfreibetrags durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 enthält, nach Ansicht der Bundesregierung, einen Ausgleich der kalten Progression, da dieser “um drei Prozent angehoben wurde”. Insgesamt eher ernüchternde Antworten.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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