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BB 2024, 661
 

Im Blickpunkt

Abbildung 9

Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 29.12.2023 ist ein Paragraph 24 GrEStG eingeführt worden. Dieser wurde notwendig, damit die Regelungen der §§ 5, 6 und 7 GrEStG, trotz des Wegfalls der Gesamthand durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MopeG), bis zum 31.12.2026 weiter angewendet werden können. Es soll nach dem Auslaufen der Übergangsregelungen bei Übertragungen im Zeitraum vom 1.1.2024 bis 31.12.2026 zu keiner Verletzung der Nachbehaltensfristen mit der Folge der nachträglichen Besteuerung kommen. Hierzu fragte der Abgeordnete Fritz Güntzler (CDU/CSU), ob die Bundesregierung trotz dieser Regelung weiteren Handlungsbedarf sieht? Er ist der Auffassung, dass bei anstehenden Umstrukturierungen erhebliche steuerliche Risiken und die Gefahr bestehen, dass die Regelungen leerlaufen. Der Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel (Drs. 20/10458) ist zu entnehmen, dass die Bundesregierung den Status quo mit der unterschiedlichen Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften bis zum 31.12.2026 fortführen wird. Sichergestellt sei, dass laufende Nachbehaltensfristen im Sinne der §§ 5 und 6 GrEStG mit Ablauf des 31.12.2023 nicht alleine aufgrund des MoPeG verletzt werden (vgl. die Gesetzesbegründung im Wachstumschancengesetz, BT-Drs. 20/8628, 221 v. 2.10.2023, und Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BT-Drs. 20/9782, 207 v. 19.12.2023). Die Übergangszeit solle dazu genutzt werden, mit den Ländern, denen die Ertrags- und die Verwaltungskompetenz der Grunderwerbsteuer zusteht, die Prüfung eines etwaigen Anpassungsbedarfs des Grunderwerbsteuergesetzes an die durch das MoPeG geänderte gesellschaftsrechtliche Rechtslage, intensiv fortzuführen und eine langfristige Regelung zu finden. Dabei seien auch die Nachbehaltensfristen zu berücksichtigen. Mal sehen, wie es weiter geht.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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