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BB 2022, 425
 

Im Blickpunkt

Abbildung 10

Die EU-Abschlussprüfungsreform von 2014, deren “Ziel es war, Unternehmen von öffentlichem Interesse mehr Auswahl bei der Bestellung ihres Abschlussprüfers zu bieten”, habe ihr Ziel verfehlt, heißt es in einer PM der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft Mazars vom 14.2.2022. Zu diesem Ergebnis komme eine aktuelle Studie des F.A.Z.-Instituts im Auftrag von Mazars in Deutschland mit dem Titel “Abschlussprüfung in Europa: Public Interest Entities (PIE) – Marktstrukturen in Deutschland, Frankreich und im Vereinigten Königreich”. Die Studie analysiere die Wettbewerbssituation auf dem PIE-Prüfermarkt und stütze sich auf Zahlen aus dem Jahr 2020. Sie dokumentiere, wie sich die unterschiedlichen Regulierungen in den drei Ländern auf die Auswahlmöglichkeiten von Unternehmen bei der Bestellung ihrer PIE-Prüfer auswirken. Ergebnis: Die Big 4 beherrschten weiterhin den Markt in Deutschland, Frankreich und im Vereinigten Königreich, auch und gerade bei Prüfungen von PIE. Das Beispiel Frankreich zeige aber, dass es mithilfe verpflichtender Joint Audits gelingen könne, den Markt für Wettbewerber zu öffnen. “Die Bilanzskandale der letzten Jahre haben gezeigt, dass die Qualität der Abschlussprüfung und die Vielfalt auf dem Prüfermarkt erhöht werden müssen. Damit steigt der Druck, eine neue Audit-Reform in Angriff zu nehmen”, sagt Dr. Christoph Regierer, Sprecher des Management Board von Mazars in Deutschland und Mitglied im Executive Board der Mazars Group. Seit dem 12.11.2021 laufe in Brüssel ein Konsultationsverfahren zur Vorbereitung einer Reform des Rechtsrahmens für Abschlussprüfungen in Europa. Die öffentliche Konsultation ende am 18.2.2022 (also nach Drucklegung dieser BB-Ausgabe). – Mit der Aufarbeitung des größten deutschen Bilanzskandals beschäftigt sich auch der BB-Kommentar in diesem Heft: Anzinger kommentiert das Urteil des LG Wuppertal 2 O 441/20, wonach die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Ende 2021 aufgelöste Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung nicht aus Amtspflichtverletzung im Rahmen der Bilanzkontrolle und der Kapitalmarktüberwachung für Anlegerverluste haften.

Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft

 
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