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BB 2023, 2497
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Gemäß dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) müssen unabhängige Prüfer mindestens einmal jährlich bewerten, wie die sehr großen Online-Plattformen und Suchmaschinen die DSA-Verpflichtungen einhalten (vgl. PM EU-Kommission – Vertretung in Deutschland – vom 20.10.2023). Die Vorschriften für diese unabhängigen Audits habe die EU-Kommission in einer delegierten Verordnung angenommen. Diese Verordnung ergänze den DSA und lege die Schritte fest, die die benannten Dienste unternehmen müssen, um die Fähigkeiten und die Unabhängigkeit ihrer Prüfer zu überprüfen. Sie lege auch die wichtigsten Grundsätze fest, die die Prüfer bei der Durchführung der Audits anwenden sollten. Die Prüfer werden Vorlagen für die Erstellung der unabhängigen Audits und die sehr großen Online-Plattformen und Suchmaschinen Vorlagen für die Erstellung ihrer Umsetzungsberichte verwenden. Obligatorische Vorlagen werden die Vergleichbarkeit zwischen den Berichten der verschiedenen Dienste gewährleisten. Audits stellen ein wichtiges Instrument der Rechenschaftspflicht dar und sind Teil der verschiedenen Transparenzanforderungen der DSA. Die neunzehn im April 2023 benannten Dienste sollten spätestens sechzehn Monate nach ihrer Benennung, d. h. Ende August 2024, einem ersten Audit unterzogen werden. Sie müssen der EU-Kommission und der zuständigen Behörde in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat die Prüfberichte übermitteln und diese Berichte spätestens drei Monate nach Fertigstellung des Berichts über die Durchführung der Prüfung auch veröffentlichen. Zudem sollen die EU-Mitgliedstaaten ihre Kräfte bündeln und den DSA schneller umsetzen (vgl. PM EU-Kommission – Vertretung in Deutschland – vom 19.10.2023). Dazu habe die EU-Kommission eine Empfehlung veröffentlicht. Sie gelte bis zum 17.2.2024, dem Tag, an dem der DSA uneingeschränkt gilt.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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