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BB 2024, 1665
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Der u. a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat mit Urteilen vom 9.7.2024 im Rahmen von zwei Musterfeststellungsklagen über die Revisionen von Verbraucherschutzverbänden gegen die Musterfeststellungsurteile des OLG Dresden vom 22.3.2023 und des OLG Naumburg vom 8.2.2023 über den Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen entschieden (vgl. PM BGH Nr. 143/2024 vom gleichen Tag). Die Musterkläger wollten mit der Revision insbesondere die Feststellung erreichen, dass die Zinsanpassungen auf der Grundlage von gleitenden Durchschnittswerten der letzten zehn Jahre der Umlaufsrenditen inländischer Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von zehn Jahren (Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der ehemaligen Kennung WX4260) vorzunehmen seien. Der BGH hat beide Revisionen zurückgewiesen und entschieden, dass die in den Prämiensparverträgen infolge der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln entstandene Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu schließen sei. Die OLG hätten jeweils rechtsfehlerfrei angenommen, dass der danach zu bestimmende Referenzzins nicht nach der Methode gleitender Durchschnitte zu berechnen ist. Denn Sparer wären bei Anwendung der sog. Gleitzinsmethode entgegen ihrer Erwartung bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überwiegend an die Zinsentwicklung zurückliegender Jahre gebunden, da künftige Zinsänderungen in den maßgeblichen Durchschnittszins nur entsprechend ihrem Zeitanteil einfließen. Sparer vergleichen im Rahmen ihrer Anlageentscheidung bei der maßgebenden objektiv-generalisierenden Sicht den ihnen angebotenen variablen Zins mit dem gegenwärtigen durchschnittlichen Marktzins und nicht mit einem Zins, der aus überwiegend in der Vergangenheit liegenden Zinsen berechnet wird. Beide OLG seien außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass die Umlaufsrenditen von Hypothekenpfandbriefen (Zeitreihe WX4260) als Referenzzins für die variable Verzinsung risikoloser Spareinlagen nicht in Betracht kommen (wird ausgeführt, vgl. auch die ausführliche Meldung in diesem Wochenüberblick auf S. 1666). Die von den OLG als Referenzzins herangezogenen Umlaufsrenditen inländischer Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren (Zeitreihe WU9554) genügten den Anforderungen, die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung an einen Referenzzins für die variable Verzinsung der Sparverträge zu stellen sind.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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