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BB 2024, 193
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Das Europäische Parlament (EP) gab am 17.1.2024 endgültig grünes Licht für eine Richtlinie, die die Produktkennzeichnung verbessert und irreführende Umweltaussagen verbietet (vgl. PM EP vom gleichen Tag). Die mit 593 zu 21 Stimmen bei 14 Enthaltungen angenommene Richtlinie solle Verbraucher vor irreführender Werbung schützen und ihnen helfen, bessere Kaufentscheidungen zu treffen. Damit das gelingt, werden einige problematische Geschäftspraktiken, die mit Grünfärberei (sog. Greenwashing) und dem geplanten Verschleiß von Produkten zusammenhängen, in die EU-Liste der unlauteren Geschäftspraktiken aufgenommen. Die neuen Vorschriften sollen vor allem die Kennzeichnung von Produkten klarer und vertrauenswürdiger machen, indem sie allgemeine Umweltaussagen wie “umweltfreundlich”, “natürlich”, “biologisch abbaubar”, “klimaneutral” oder “öko” verbieten, sofern diese nicht nachgewiesen werden. Reguliert werde künftig auch die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln. Für Verwirrung hatte gesorgt, dass es so viele davon gibt und dass man sie kaum vergleichen kann. Künftig seien in der EU nur noch Nachhaltigkeitssiegel erlaubt, die auf offiziellen Zertifizierungssystemen beruhen oder von staatlichen Stellen eingeführt worden sind. Nach der Richtlinie dürfe man künftig auch nicht mehr behaupten, dass ein Produkt aufgrund von Emissionsausgleichssystemen neutrale, reduzierte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. Die neuen Vorschriften haben noch ein weiteres wichtiges Ziel: Sie sollen bewirken, dass Hersteller und Verbraucherschaft mehr Gewicht auf die Langlebigkeit von Produkten legen. Künftig müssen die Garantieinformationen deutlicher sichtbar sein, und es wird ein neues, einheitliches Etikett eingeführt, um Waren mit verlängerter Garantiezeit stärker hervorzuheben. Verboten sei nach den neuen Vorschriften in Zukunft auch, unbegründete Aussagen zur Haltbarkeit zu machen, dazu aufzufordern, Verbrauchsgüter früher auszutauschen als unbedingt nötig, und nicht reparierbare Waren als reparierbar anzupreisen. Vgl. zum Thema Greenwashing auch Klein/Mauritz, BB 2023, 323 ff. und BB 2023, 1417 ff. sowie Ruttloff u. a., BB 2023, 1155 ff., 1219 ff. und 1283 ff.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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