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BB 2021, 1813
 

Im Blickpunkt

Abbildung 7

Bekanntermaßen hat der Rat der Europäischen Union am 5.12.2017 ein Legislativ-Paket mit dem Ziel der Modernisierung der Umsatzbesteuerung beim grenzüberschreitenden elektronischen Handel im Privatkundenbereich, den sog. Umsatzsteuer-Digitalpakt beschlossen. Die Umsetzung der ersten Stufe in nationales Recht erfolgte auf Grundlage des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 mit Wirkung zum 1.1.2019. Zum 1.4. bzw. 1.7.2021 wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 die zweite Stufe des Umsatzsteuer-Digitalpaktes in nationales Recht umgesetzt. Neben Maßnahmen wie der Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten, der Einführung eines neuen sog. Import-One-Stop-Shop-Verfahrens oder einer Sonderregelung zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zieht insbesondere die Vereinheitlichung der Lieferschwellen weitreichende Konsequenzen nach sich. Alle Lieferungen an Endverbraucher innerhalb der EU müssen in Zukunft im Bestimmungsland versteuert werden, falls nicht der Ausschlusstatbestand der Umsatzschwelle i. H. v. 10 000 Euro Anwendung findet. In den allermeisten EU-Staaten entsteht durch die Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs eine Steuerpflicht. Zum 1.7.2021 fiel die bisherige Freigrenze von 22 Euro für die Einfuhr von Waren nach Deutschland aus Drittländern weg. Damit entsteht grundsätzlich auf alle Sendungen von Waren EUSt! Ein Verzicht erfolgt nur, wenn der Warenwert zu einer EUSt von weniger als einem Euro führt. Damit werden für alle Waren aus dem Drittland Zollanmeldungen erstellt werden müssen. Das ist aus Sicht des Zolls aber nicht so schlimm, da die neue Entwicklung ATLAS-IMPOST für den entsprechenden Informationsaustausch sorgen soll. ATLAS-IMPOST ist die Importabfertigung von Post- und Kuriersendungen, die allerdings erst zum 15.1.2022 in Betrieb genommen wird. Da bleibt nur zu hoffen, dass die Bürokratie durch EDV-Systeme tatsächlich in Grenzen gehalten wird!

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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