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BB 2023, 2625
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Am 6.11.2023 wurde im BGBl. I, Nr. 294 die 11. GWB-Novelle verkündet. Sie ist damit seit dem 7.11.2023 in Kraft. Die 11. GWB-Novelle war eine Antwort auf die krisenhaften (Preis-)Entwicklungen, die infolge des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine besonders deutlich zutage getreten sind (vgl. PM Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz – BMWK vom 6.11.2023). Ein zentraler Bestandteil der Novelle ist die Erweiterung der Befugnisse des Bundeskartellamts (BKartA) um Abhilfemaßnahmen im Anschluss an eine Sektoruntersuchung (vgl. PM BKartA vom 7.11.2023). Dazu Andreas Mundt, Präsident des BKartA: “Die 11. GWB-Novelle ermöglicht es dem Bundeskartellamt, erhebliche und dauerhafte Störungen des Wettbewerbs auch ohne nachgewiesenen Rechtsverstoß anzugehen. Die Novelle erweitert damit unser Instrumentarium. Dabei sind die Hürden für die im Gesetz vorgesehenen Einzelmaßnahmen hoch. Die entsprechenden Verfahren werden aufwändig sein. Dies gilt in besonderem Maße für die als ultima ratio vorgesehene Entflechtung. Wir hoffen daher sehr, dass das Bundeskartellamt die in der 11. GWB-Novelle vorgesehenen Ressourcen erhält, auch vor dem Hintergrund der im Übrigen gewachsenen Zuständigkeiten des Amtes.” Zur Nutzung dieser neuen Befugnisse bedürfe es zunächst einer Sektoruntersuchung, für die eine Sollfrist von 18 Monaten vorgesehen ist. Die Sektoruntersuchung ende mit einem Abschlussbericht, an dessen Veröffentlichung eine weitere 18-monatige Sollfrist für etwaige Folgemaßnahmen anknüpft. Im Anschluss an die Sektoruntersuchung könne das BKartA in einem zweiten Schritt eine Wettbewerbsstörung feststellen. Eine solche Verfügung ergehe gegenüber bestimmten Adressaten – den potentiellen Adressaten von Maßnahmen – und könne von diesen angefochten werden. Die Störung muss erheblich und fortwährend sein – d. h. seit drei Jahren bestehen und voraussichtlich zumindest weitere zwei Jahre andauern – und die bisherigen Befugnisse dürfen nach einer prima facie-Bewertung nicht ausreichen, um die Störung wirksam und dauerhaft zu beseitigen. Die Adressaten müssten jeweils durch ihr Verhalten und ihre Bedeutung für die Marktstruktur zu der Störung wesentlich beigetragen haben. In einem dritten Schritt bestehe für das BKartA die Möglichkeit, gegenüber den Adressaten der zuvor getroffenen Feststellungsverfügung Abhilfemaßnahmen anordnen, um die Störung zu beseitigen oder zu verringern. Soweit Abhilfemaßnahmen die Veräußerung von Unternehmensteilen zum Gegenstand hätten, gelten weitere Voraussetzungen. Die Beschwerde gegen Abhilfemaßnahmen jeglicher Art habe aufschiebende Wirkung. – Vgl. hierzu auch Hahn, Die Erste Seite, BB Heft 45/2023 sowie den Beitrag von Schreitter/Sura in der nächsten BB-Ausgabe.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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