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BB 2021, 1203
 

Im Blickpunkt

Abbildung 14

Hat ein Arbeitgeber einen erhärteten Verdacht, dass einer seiner Arbeitnehmer eine Vertragspflicht verletzt hat, so fragt sich, was der Arbeitgeber veranlassen kann und gegebenenfalls muss – aber auch, wer die etwaig dafür entstehenden Kosten zu tragen hat. Das BAG hat mit Urteil vom 29.4.2021 (Az. 8 AZR 276/20) entschieden, dass ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer die notwendigen Kosten, die durch das Tätigwerden einer spezialisierten Anwaltskanzlei entstanden sind, als Teil eines nach § 249 BGB zu ersetzenden Schadens verlangen kann, wenn der Arbeitgeber die Anwaltskanzlei anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers mit Ermittlungen gegen diesen beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Die Grenze der Ersatzpflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung oder zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich getan haben würde. Dem steht insbesondere nicht die Regelung zur Kostentragungspflicht in § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG entgegen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt sind bei dem Arbeitgeber (Beklagte) mehrere anonyme Verdachtsmeldungen wegen eventueller Compliance-Verstöße des Arbeitnehmers (Klägers) eingegangen. Das zuständige Gremium der Beklagten sah sich daher veranlasst, eine spezialisierte Anwaltskanzlei mit Compliance- Ermittlungen zu beauftragen. Die Kanzlei legte einen Untersuchungsbericht vor und stellte der Beklagten für ihre Tätigkeit ausgehend von einem Stundenhonorar i. H. v. 350 Euro insgesamt rd. 210 000 Euro in Rechnung. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse fristlos, hilfsweise ordentlich wegen auch strafrechtlich relevantem Verhalten. Im Rahmen eines eingeleiteten Kündigungsschutzverfahrens beanspruchte die Beklagte widerklagend eine Zahlung von 66 500 Euro als Kostenersatz, welche ihr im Rahmen des Berufungsverfahrens zugesprochen wurde. Das BAG entschied im Revisionsverfahren mit Blick auf die Kostenerstattung, dass die Beklagte nicht hinreichend dargelegt habe, für welchen konkreten Verdacht sowie für welche Tätigkeiten und Ermittlungen die Kosten erforderlich waren. Dieses Versäumnis führte dazu, dass die Beklagte die Kosten der Ermittlung selbst tragen musste.

Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

 
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