Im Blickpunkt
Die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht ist nicht mehr im Jahr 2024 erfolgt. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat sich, so heißt es in einer IDW-Meldung vom 18.12.2024, in einem unter www.idw.de abrufbaren Fragen-und-Antworten-Papier zu den Folgen der verspäteten Umsetzung geäußert. Darin würden mit Blick auf das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2024 Fragen und Antworten zu den Themen der nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung der Unternehmen, einschl. des anzuwendenden Rechtsrahmens, des Soll-Objekts sowie Befreiungsregelungen der nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung und weiterer Berichtspflichten ebenso adressiert wie Fragen und Antworten zur Prüfung, einschl. des Auftrags zur Prüfung und der Berichterstattung des Prüfers. Nach Auffassung des IDW seien drei Optionen für die nichtfinanzielle (Konzern-)Berichterstattung für kalenderjahrgleiche Geschäftsjahre 2024 zulässig: Option 1: Erstellung der nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung unter vollständiger Anwendung des ersten Satzes der ESRS als Rahmenwerk, Option 2: Erstellung der nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung unter nur teilweiser Anwendung des ersten Satzes der ESRS als Rahmenwerk, Option 3: Erstellung der nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung ohne Anwendung des ersten Satzes der ESRS als Rahmenwerk. Für alle drei Optionen enthalte das Papier Musterformulierungen für Prüfungsvermerke. Zur gleichen Zeit habe das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) unter www.drsc.de sein Briefing Paper “ESRS als Rahmenwerk für eine nichtfinanzielle Erklärung” veröffentlicht. Darin werde die Position des Gemeinsamen Fachausschusses (GFA) zu der Frage erläutert, inwieweit eine nichtfinanzielle Erklärung in Übereinstimmung mit den ESRS (Set 1) die gesetzlichen Anforderungen an eine nichtfinanzielle Erklärung erfüllt. – Sowohl das DRSC als auch die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) stellen unter “https://www.drsc.de/projekte/nachhaltigkeitsberichterstattung-sammlung-von-veroeffentlichungen/” bzw. “Nachhaltigkeit > Nachhaltigkeitskompass (WPK)® > Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland” Materialien zur Verfügung, wie mit der verspäteten Umsetzung umzugehen ist. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) informiert unter apasbafa.bund.de in ihrer Verlautbarung Nr. 22 vom 20.12.2024 über die Auswirkungen der fehlenden Umsetzung auf die Honorare für das Geschäftsjahr 2024 zur Berechnung des sog. “Fee Cap”.
Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft