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BB 2021, 1877
 

Im Blickpunkt

Abbildung 8

Am Beispiel des Freistaates Thüringen zeigt sich, welche Herkulesaufgabe auf die Finanzverwaltungen der Länder zukommt, wenn es um die Umsetzung der Grundsteuerreform geht. Der Freistaat Thüringen wendet das Bundesmodell zur Neuberechnung der Grundstückswerte an. Hierzu ist es erforderlich, im Akkord Bestandsdaten zu aktualisieren und neue Grundstücksdaten zu erfassen. In Thüringen sind 1,5 Mio. erklärungspflichtige Grundstücke belegen, zu denen die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer eine elektronische Erklärung abgeben müssen. Diese Erklärungen müssen durch die Bewertungsstellen der Finanzämter bearbeitet werden. Hauptfeststellungszeitpunkt wird der 1.1.2022 sein. Ab dem 1.7.2022 kann die elektronische Erklärung über “elster” abgegeben werden. Die Frist zur Abgabe endet am 31.12.2022. Vom 1.1.–31.12.2024 erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer durch Städte und Gemeinden, ab 1.1.2025 dann die Zahlung der neuberechneten Grundsteuer. Notwendig wurde die Reform durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018, da die tatsächliche Wertentwicklung der Grundstücke bei der Berechnung der Grundsteuer keinen Niederschlag fand. Die Grundsteuer basierte in der Bundesrepublik auf den Einheitswerten aus dem Jahr 1964 und im Beitrittsgebiet auf den Einheitswerten von 1935. Historisch gesehen nutzte der Gesetzgeber die Möglichkeit zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung nicht. Der Vorgang rund um die Grundsteuer ist ein Beispiel dafür, dass vorausschauende Steuerpolitik kein Markenkern der Politik zu sein scheint. Statt behutsam steuerliche Regelungen der Lebenswirklichkeit anzupassen, wählt der Gesetzgeber den Weg Großbaustelle.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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